5.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana am 16. September 2021 freizusprechen. Betreffend die Vorwürfe des Konsums von 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain und ca. 0.5 Gramm Marihuana am 27. Juli 2021 sowie des monatlichen Konsums von ca. 30 bis 40 Gramm Cannabis zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 ist er dagegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als teilweise begründet.