Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Juli 2021 (ST.2021.2607 UA act. 243), dessen Verwertbarkeit er nicht bestreitet (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 3), als auch an der Berufungsverhandlung und damit mehrmals eingestanden, am 27. Juli 2021 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain sowie einen Joint mit ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert zu haben (Protokoll - 16 - Berufungsverhandlung S. 36), weshalb der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt ist.