Es ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass aus dem Bussenzettel nicht hervorgeht, welche Betäubungsmittel der Beschuldigte konsumiert haben soll. Es ist folglich nicht erstellt, dass er am 16. September 2021 Marihuana konsumiert hat, weshalb er diesbezüglich vom Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln freizusprechen ist.