Betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Konsum einer unbekannten Menge Marihuana am 16. September 2021 befindet sich in den Akten einzig die am 24. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erstattete Strafanzeige der Polizei X._____ sowie der dazugehörige Bussenzettel vom 17. September 2021 (ST.2021.2607 UA act. 445 f.). Es ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass aus dem Bussenzettel nicht hervorgeht, welche Betäubungsmittel der Beschuldigte konsumiert haben soll.