5.3. Des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner verwertbaren Einvernahme vom 12. Januar 2022 (vgl. E. 4.4) eingestanden, bereits seit langem mehrmals wöchentlich Cannabis zu konsumieren, wobei er monatlich ca. 30 bis 40 Gramm konsumiere (ST.2021.2607 UA act. 324). Aufgrund des verwertbaren Geständnisses des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt diesbezüglich erstellt.