Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). - 15 -