5. Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln freigesprochen und dies damit begründet, dass sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen allein anhand der Strafanzeige vom 17. Februar 2022 nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil E. 6.5.3).