Der Beschuldigte macht zurecht nicht geltend, das Alter von H._____ nicht gekannt zu haben. So wusste er, dass H._____, welchen er denn auch vor der Schule traf, minderjährig war, und handelte im Wissen und mit dem Willen, einer Person unter 18 Jahren unbefugt Marihuana zu verkaufen. Folglich handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, weshalb er den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldig gemacht.