4.5. Indem der Beschuldigte zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 zwei Mal ohne medizinische Indikation dem minderjährigen H._____, jeweils zwei Gramm Marihuana für je Fr. 20.00 verkauft hat, hat er den objektiven Tatbestand der unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG mehrfach erfüllt.