4.3. Der unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG macht sich strafbar, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand mindestens Eventualvorsatz, wobei dieser auch das Wissen umfassen muss, dass das Angebot an eine unter 18 Jahre alte Person erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 1.3.2).