4.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 zwei Mal zu nicht näher bekannten Zeitpunkten an der W-Strasse […] in Y._____ wissentlich und willentlich ohne medizinische Indikation H._____, geboren am tt.mm.2005, jeweils zwei Gramm Marihuana für je Fr. 20.00 verkauft habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass H._____ noch minderjährig sei (Anklageziffer 2 der Zusatzanklage).