Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2).