4. Unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren freigesprochen und dies damit begründet, dass die Einvernahme von H._____ nicht verwertbar sei, da diesbezüglich das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sei und sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt deshalb nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4).