Dass es ihm in erster Linie darum ging, in der Liegenschaft vermutetes Bargeld zu entwenden, und nicht darum, einen Hausfriedensbruch zu begehen, lässt seinen Vorsatz nicht entfallen (siehe dazu oben). Sodann lässt der Umstand, dass er nicht selber in die Liegenschaft hat eindringen wollen, sondern «Schmiere» gestanden ist, seine Mittäterschaft auch hinsichtlich des versuchten Hausfriedensbruchs nicht entfallen. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen zum versuchten Diebstahl und zur Sachbeschädigung verwiesen werden.