A._____, Eigentümer des betroffenen Terrassenhauses, hat am 2. August 2021 rechtsgültig Strafantrag gestellt (ST.2021.2607 UA act. 97; 424). Zweifellos ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Hausfriedensbruchs als Mittäter zu qualifizieren, ist es doch von Anfang an um einen Diebstahl in einer Liegenschaft gegangen und ist offensichtlich, dass dies gegen Willen des Inhabers des Hausrechts geschehen würde. Dass es ihm in erster Linie darum ging, in der Liegenschaft vermutetes Bargeld zu entwenden, und nicht darum, einen Hausfriedensbruch zu begehen, lässt seinen Vorsatz nicht entfallen (siehe dazu oben).