vorgenannten Personen den Entschluss gefasst, in das Terrassenhaus einzubrechen (Anklageziffer 1 der Zusatzanklage). 3.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1; BGE 108 IV 33 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2).