3. Versuchter Hausfriedensbruch 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Hausfriedensbruchs freigesprochen und dies damit begründet, dass der Beschuldigte keinen Tatentschluss gehabt habe, in das Haus einzudringen (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.5.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2).