Auch liegt kein Exzess der anderen Mittäter vor. Vielmehr hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sich die anderen Mittäter – während er Schmiere stand – nötigenfalls auch durch Aufbrechen einer Türe oder eines Fensters Zutritt zur Liegenschaft verschaffen würden. Somit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangene Sachbeschädigung der anderen Mittäter dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit C._____, E._____, F._____ und D._____ begangenen) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.