Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Sachbeschädigung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Diebstahl von Geld) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Sachbeschädigung braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Auch liegt kein Exzess der anderen Mittäter vor.