ausgegangen werden, eine unverschlossene Liegenschaft vorzufinden. Dass es ihm in erster Linie darum ging, zusammen mit den anderen Mittätern Bargeld zu entwenden, welches sie im Terrassenhaus vermuteten, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Sachbeschädigung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Diebstahl von Geld) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag.