2.4. Das Obergericht erachtet den Sachverhalt der Anklageziffer 1 der Zusatzanklage, welcher zugleich den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den versuchten Hausfriedensbruch betrifft, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen zum versuchten Diebstahl verwiesen werden.