2.3. Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der u.a. ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Das Strafantragsrecht steht jedem zu, der ein geschütztes Interesse am Gebrauch der Sache hat (BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGE 116 IV 143 E. 2b).