während des Versuchs, in diese Liegenschaft einzudringen, auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt hätten, wodurch diese zerbrochen sei und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden sei. Dies habe der Beschuldigte gewollt, da er am Vortag zusammen mit den vorgenannten Personen den Entschluss gefasst habe, in das Terrassenhaus einzubrechen (Anklageziffer 1 der Zusatzanklage).