2.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 28. Juli 2021 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr beim Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ Schmiere gestanden habe, als C._____, D._____, E._____ und F._____ während des Versuchs, in diese Liegenschaft einzudringen, auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt hätten, wodurch diese zerbrochen sei und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden sei.