2. Sachbeschädigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen und dies damit begründet, dass dieser die Glasscheibe nicht beschädigt habe, da er sich nicht einmal in Sichtweite des Eingangsbereichs befunden habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2).