handeln würde. Damit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge der anderen Mittäter dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit C._____, E._____, F._____ und D._____ begangenen) versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 10 -