Dass er sodann nicht eigenhändig versucht hat, in die Liegenschaft einzudringen, sondern rollenteilig «Schmiere» gestanden ist, lässt seine Mittäterschaft nicht zur blossen Gehilfenschaft werden, zumal er – wie die anderen Mittäter – mit einem gleichen Anteil an der Deliktsbeute partizipiert hätte und die anderen Mittäter beim plötzlichen Auftauchen der Polizei auch tatsächlich gewarnt hat. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte vor Ort plötzlich umentschieden und mit dem Einbruchsdiebstahl nichts mehr hätte zu tun haben wollen oder dass es sich beim Handeln der anderen Mittäter vor Ort um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess