Mithin steht er bereits aufgrund seiner Mitwirkung bei der gemeinsamen Entschlussfassung als Hauptbeteiligter im Sinne der Mittäterschaft da. Dass er sodann nicht eigenhändig versucht hat, in die Liegenschaft einzudringen, sondern rollenteilig «Schmiere» gestanden ist, lässt seine Mittäterschaft nicht zur blossen Gehilfenschaft werden, zumal er – wie die anderen Mittäter – mit einem gleichen Anteil an der Deliktsbeute partizipiert hätte und die anderen Mittäter beim plötzlichen Auftauchen der Polizei auch tatsächlich gewarnt hat.