Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 268; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 4) erscheint er nicht bloss als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB. Auch wenn er vor Ort bloss «Schmiere» gestanden ist, war er doch zweifellos massgeblich an der Entschlussfassung beteiligt und hatte sich mit dem entsprechenden Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht zusammen mit C._____, E._____, F._____ und D._____ zur Begehung des Einbruchdiebstahls nach Z._____ begeben. Mithin steht er bereits aufgrund seiner Mitwirkung bei der gemeinsamen Entschlussfassung als Hauptbeteiligter im Sinne der Mittäterschaft da.