1.5. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte als Mittäter zusammen mit C._____, E._____, F._____ und D._____ zur betroffenen Liegenschaft in Z._____ begeben hat, um das dort vermutete Geld in nicht unerheblichem Umfang erbeuten zu können. Nachdem es ihnen jedoch nicht gelungen ist, in das Terrassenhaus einzudringen, ist es bei einem Diebstahlsversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben.