hat Erstgenannter während der Tatbegehung Schmiere gestanden. Die weiteren beteiligten Personen konnten sich nicht im Detail daran erinnern, wo der Beschuldigte sich während des Einbruchversuchs befunden habe. Folglich ist betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten zumindest erstellt, dass dieser sich rollenteilig als Aufpasser beteiligt hat. Aufgrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, mit welchen er seine Beteiligung eingestanden hat, sowie der sich damit im Kerngehalt deckenden Aussagen der Zeugen, ist die Täterschaft des Beschuldigten -9-