1.4.2. Der Beschuldigte hat, nachdem er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch von seinem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hatte (GA act. 243), an der Berufungsverhandlung eingestanden, am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 beteiligt gewesen zu sein. Die Idee zu dieser Tatbegehung sei innerhalb der Gruppe aufgekommen, woraufhin man darüber diskutiert und sich zusammen dazu entschlossen habe, die Tat durchzuziehen. Die Gruppe, bestehend aus dem Beschuldigten, C._____, D._____, E._____ und F._____, habe vermutet, im Haus befinde sich Bargeld, was dem Beschuldigten lukrativ vorgekommen sei.