1.4. 1.4.1. Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Juli 2021 zusammen mit C._____, D._____, E._____ und F._____ entsprechend ihrem gemeinsamen Entschluss versucht hat, in das Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ einzudringen, um Bargeld in Höhe von mehreren tausend Franken zu entwenden, und dabei zumindest Schmiere gestanden hat, wobei während des Versuchs, in das Haus einzudringen, die Glasfensterfront neben der Eingangstüre zerstört worden ist: