Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung. Er macht geltend, dass – bis auf seine Einvernahmen vom 28. Juli 2021 und 12. Januar 2022 – sämtliche die Zusatzanklage betreffenden Einvernahmen unverwertbar seien (Berufungsantwort S. 2 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 3).