E._____ und F._____ verletzt worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.4 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.) und begründet dies damit, dass sämtliche Einvernahmen verwertbar seien (Berufungsbegründung S. 4 ff.; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung.