1. Versuchter Diebstahl 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und dies damit begründet, dass dessen Täterschaft anhand seiner ersten Einvernahme nicht erstellt sei. Sämtliche weiteren Einvernahmen von D._____, C._____, E._____, F._____ und des Beschuldigten seien nicht verwertbar, weil der Beschuldigte – trotz des Vorliegens eines Falls notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO – nicht verteidigt gewesen sei und sodann dessen Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO anlässlich der Einvernahmen von D._____, C._____, -5-