Begründet wird der Eventualantrag damit, dass eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens notwendig sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Eingabe des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 S. 1 f.). Nachdem die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist, wenn eine solche nicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt worden ist (BGE 148 IV 89), ist nicht weiter auf diesen Antrag einzugehen.