Auch der weitere, eventualiter gestellte Antrag des Beschuldigten, es sei eine Zweiteilung der Hauptverhandlung gemäss Art. 342 StPO vorzunehmen, ist abzuweisen. Begründet wird der Eventualantrag damit, dass eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens notwendig sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Eingabe des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 S. 1 f.).