Die durch die Vorinstanz unterbliebene Befragung der Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ (vgl. GA act. 241 ff.) ist im Berufungsverfahren durch deren Befragung an der Berufungsverhandlung geheilt worden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.