409 Abs. 1 StPO dar, da fehlerhafte oder unterbliebene Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler darstellen, sieht das Gesetz doch explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vor. Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (BGE 143 IV 408 E. 6). Der Beschuldigte verkennt, dass das Berufungsgericht im Berufungsverfahren Beweise neu abzunehmen hat (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 ff.). Die durch die Vorinstanz unterbliebene Befragung der Zeugen C._____, D.__