(Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kommt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine notwendige Befragung von Zeugen stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO