1.2. Insoweit der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass, wie zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Der Beschuldigte begründet diesen Antrag damit, dass ihm ansonsten ein Instanzenverlust drohe, da die Zeugenaussagen vor der Berufungsverhandlung allesamt nicht verwertbar seien und er sich deshalb erstmals im Berufungsverfahren mit den Aussagen der im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen auseinandersetzen müsse -4-