1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der ausgefällten Strafe angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten, u.a. den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).