Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis StGB und des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3.2. Am 22. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.