d BetmG und des mehrfachen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl VT.2021.13600 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Weiter wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten angeordnet und die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen.