Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.56 (ST.2021.41/36; StA.2020.2707/2021.2607) Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1998, von Basel, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfachen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.2. Am 31. Mai 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Zusatzanklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, versuchten Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher unbefugter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG und mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Laufenburg den Beschuldigten von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungs- mitteln frei und sprach ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und des mehrfachen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl VT.2021.13600 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Weiter wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten angeordnet und die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei zusätzlich des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. -3- Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis StGB und des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 24 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3.2. Am 22. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. April 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ fand am 23. Februar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der ergangenen Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der ausgefällten Strafe angefochten. In den übrigen unangefochten gebliebenen Punkten, u.a. den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insoweit der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass, wie zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Der Beschuldigte begründet diesen Antrag damit, dass ihm ansonsten ein Instanzenverlust drohe, da die Zeugenaussagen vor der Berufungsverhandlung allesamt nicht verwertbar seien und er sich deshalb erstmals im Berufungsverfahren mit den Aussagen der im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen auseinandersetzen müsse -4- (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kommt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine notwendige Befragung von Zeugen stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, da fehlerhafte oder unterbliebene Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler darstellen, sieht das Gesetz doch explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vor. Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen (BGE 143 IV 408 E. 6). Der Beschuldigte verkennt, dass das Berufungs- gericht im Berufungsverfahren Beweise neu abzunehmen hat (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 ff.). Die durch die Vorinstanz unterbliebene Befragung der Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ (vgl. GA act. 241 ff.) ist im Berufungsverfahren durch deren Befragung an der Berufungsverhandlung geheilt worden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch der weitere, eventualiter gestellte Antrag des Beschuldigten, es sei eine Zweiteilung der Hauptverhandlung gemäss Art. 342 StPO vorzunehmen, ist abzuweisen. Begründet wird der Eventualantrag damit, dass eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB zu prüfen und in diesem Zusammenhang die Erstellung eines forensisch- psychiatrischen Gutachtens notwendig sei (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 2; Eingabe des Beschuldigten vom 13. Februar 2024 S. 1 f.). Nachdem die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist, wenn eine solche nicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt worden ist (BGE 148 IV 89), ist nicht weiter auf diesen Antrag einzugehen. 1. Versuchter Diebstahl 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und dies damit begründet, dass dessen Täterschaft anhand seiner ersten Einvernahme nicht erstellt sei. Sämtliche weiteren Einvernahmen von D._____, C._____, E._____, F._____ und des Beschuldigten seien nicht verwertbar, weil der Beschuldigte – trotz des Vorliegens eines Falls notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO – nicht verteidigt gewesen sei und sodann dessen Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO anlässlich der Einvernahmen von D._____, C._____, -5- E._____ und F._____ verletzt worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.4 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.) und begründet dies damit, dass sämtliche Einvernahmen verwertbar seien (Berufungs- begründung S. 4 ff.; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung. Er macht geltend, dass – bis auf seine Einvernahmen vom 28. Juli 2021 und 12. Januar 2022 – sämtliche die Zusatzanklage betreffenden Einvernahmen unverwertbar seien (Berufungsantwort S. 2 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 3). 1.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 28. Juli 2021 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr beim Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ Schmiere gestanden habe, während C._____, D._____, E._____ und F._____ versucht hätten, in dieses einzubrechen, um Bargeld, welches sie dort aufgrund eines Hinweises von G._____ in einer Kiste vermutet hätten, zu entwenden. Den Entschluss hierzu habe der Beschuldigte am Vortag zusammen mit den vorgenannten Personen gefasst (Anklageziffer 1 der Zusatzanklage). 1.3. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, wobei es nicht erforderlich ist, dass jeder Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass sich ein Mittäter den Vorsatz der anderen Mittäter später -6- zu eigen macht. Der Entschluss zum mittäterschaftlichen Zusammenwirken muss auch nicht ausdrücklich bekundet werden. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4. 1.4.1. Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Juli 2021 zusammen mit C._____, D._____, E._____ und F._____ entsprechend ihrem gemeinsamen Entschluss versucht hat, in das Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ einzudringen, um Bargeld in Höhe von mehreren tausend Franken zu entwenden, und dabei zumindest Schmiere gestanden hat, wobei während des Versuchs, in das Haus einzudringen, die Glasfensterfront neben der Eingangstüre zerstört worden ist: 1.4.2. Der Beschuldigte hat, nachdem er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch von seinem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hatte (GA act. 243), an der Berufungsverhandlung eingestanden, am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 beteiligt gewesen zu sein. Die Idee zu dieser Tatbegehung sei innerhalb der Gruppe aufgekommen, woraufhin man darüber diskutiert und sich zusammen dazu entschlossen habe, die Tat durchzuziehen. Die Gruppe, bestehend aus dem Beschuldigten, C._____, D._____, E._____ und F._____, habe vermutet, im Haus befinde sich Bargeld, was dem Beschuldigten lukrativ vorgekommen sei. Betreffend die am Tatort erwartete Beute, führte er aus, nicht bloss wegen Fr. 5.00 dorthin gegangen zu sein. Insgesamt habe es zwei Versuche gegeben, in das Haus einzudringen, wobei sie beim zweiten Mal durch die Polizei unterbrochen worden seien. Zu seinem Tatbeitrag führte er aus, in seine Hände geklatscht zu haben, als die Polizei aufgetaucht sei, woraufhin sie alle davongerannt seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.). Folglich ist die Beteiligung des Beschuldigten aufgrund seines an der Berufungsverhandlung getätigten Geständnisses erstellt. Mit diesem Beweisergebnis decken sich die nachfolgend und im Kerngehalt schlüssig dargelegten Zeugenaussagen: So führte der Zeuge C._____ an der Berufungsverhandlung aus, vor dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 zuerst mit D._____ und F._____ zusammen unterwegs gewesen zu sein. Sie seien daraufhin von E._____ sowie vom Beschuldigten nach Y._____ zum Zweck des gemeinsamen Drogenkonsums eingeladen worden, wo dann die Idee für den Einbruchdiebstahl aufgekommen sei. Wessen Idee dies gewesen sei, -7- wisse er nicht mehr. Bei der Tatbegehung hätten sie alle – also er selbst, D._____, E._____, F._____ und der Beschuldigte – mitgemacht. Sie seien alle zum Haus hingegangen, wo sie jedoch die Scheibe nicht aufgebracht hätten, weshalb sie dann alle kurz weggegangen und wieder zum Haus zurückgekehrt seien. Ob sie insgesamt zwei- oder dreimal beim Terrassenhaus gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Sie seien letztendlich nicht in das Haus eingedrungen, weil sie die Scheibe nicht aufgekriegt hätten und dann bereits die Polizei aufgetaucht sei. Betreffend die Beute sei untereinander abgemacht gewesen, diese gleichmässig untereinander aufzuteilen, da sie alle gleichermassen beteiligt gewesen seien. Mit seinem eigenen Anteil habe er vorgehabt, seine Führerprüfung zu finanzieren sowie seiner Mutter unter die Arme zu greifen, weshalb er schon mit ein paar tausend Franken gerechnet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Der Zeuge D._____ gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, vor dem versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021, an welchem er ebenfalls beteiligt gewesen sei, mit C._____, E._____, F._____ und dem Beschuldigten in Y._____ gewesen zu sein. Wer die Idee zur Deliktsbegehung gehabt habe, wisse er nicht mehr. Weitergehende Angaben könne er nicht machen, da er im August 2022 aufgrund eines Motocross-Unfalls ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe, weshalb er sich an Vieles nicht mehr erinnern könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Der Zeuge E._____ führte an der Berufungsverhandlung aus, sich am 28. Juli 2021 mit C._____, D._____, F._____ und dem Beschuldigten in Y._____ getroffen zu haben und dann gemeinsam nach Z._____ gegangen zu sein und dort versucht zu haben, in das Terrassenhaus einzubrechen. Auch er konnte sich nicht daran erinnern, wer die Idee hierzu gehabt habe. Das Ziel sämtlicher beteiligter Personen sei es gewesen, Bargeld zu entwenden, wobei er davon ausgegangen sei, zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 10'000.00 zu erbeuten. Insgesamt habe es zwei oder drei Versuche gegeben, in das Haus einzudringen, was jedoch nicht geklappt habe, da die Glastür nicht aufgegangen sei. Der letzte Versuch sei dann durch die angerückte Polizei unterbrochen worden. Während den Einbruchversuchen sei der Beschuldigte bei der Strasse unten gewesen, um Schmiere zu stehen. Es sei geplant gewesen, die erlangte Beute gleichmässig untereinander aufzuteilen. Alle beteiligten Personen hätten gewusst, um was es gegangen sei und es habe niemand dazu überredet werden müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Auch der Zeuge F._____ gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, am 28. Juli 2021 zuerst mit D._____ und C._____ unterwegs gewesen zu sein, woraufhin sie einen Anruf des Beschuldigten erhalten hätten, welcher ihnen mitgeteilt habe, sie sollen nach Y._____ kommen, er habe eine -8- Überraschung. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich bei der Überraschung um Drogen handeln würde. Als F._____, D._____ und C._____ nach Y._____ gekommen seien, sei dort bereits diskutiert worden, dass in einem bestimmten Haus in Z._____ Bargeld vorhanden und niemand zuhause sei. Innerhalb der Gruppe habe sich dann die Idee des Einbruchdiebstahls aufgeschaukelt, woraufhin sie alle gemeinsam zum Haus in Z._____ gegangen seien und zweimal versucht hätten, durch das gewaltsame Aufbrechen der Tür dort einzudringen. Beim ersten Versuch habe es nicht funktioniert, weshalb sie zu fünft zum Entschluss gekommen seien, es ein zweites Mal zu probieren. Während des zweiten Versuchs seien sie dann von der Polizei unterbrochen worden. Es hätten alle gewusst, dass es darum gegangen sei, Bargeld zu entwenden. Betreffend die Beute sei untereinander vereinbart worden, diese zu gleichen Teilen aufzuteilen. Er selbst habe sich mehr als Fr. 100.00 erhofft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 ff.). Zusammenfassend haben nebst dem Beschuldigten selbst sowohl C._____ als auch E._____ und F._____ übereinstimmend ausgesagt, dass er, der Beschuldigte, am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 beteiligt gewesen sei. Die Idee zur Deliktsbegehung sei zuvor in Y._____ zustande gekommen, als sämtliche am versuchten Einbruchdiebstahl beteiligten Personen anwesend gewesen seien. Dass sich niemand daran erinnern konnte, wessen Idee dies war, ist irrelevant, da es nicht darauf ankommt, welche konkrete Person die Idee zur Tatbegehung hatte, sondern einzig darauf, dass alle Täter den Tatentschluss gemeinsam gefasst oder sich diesem zumindest angeschlossen haben. Relevant und hervorzuheben ist, dass sämtliche beteiligten Personen, inklusive des Beschuldigten, übereingekommen sind, in das Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ einzubrechen, um darin befindliches Bargeld in vermuteter Höhe von mehreren tausend Franken zu entwenden, sich gemeinsam dorthin begeben haben und in gemeinsamer Tatausführung versucht haben, in das Haus einzudringen. Gestützt auf die vorgängig dargelegten Aussagen ist erstellt, dass es zwei Versuche gegeben hat, durch das Zerstören der Glastüre gewaltsam in das Haus einzudringen, was jedoch aufgrund der angerückten Polizei nicht gelungen ist. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten und von E._____ hat Erstgenannter während der Tatbegehung Schmiere gestanden. Die weiteren beteiligten Personen konnten sich nicht im Detail daran erinnern, wo der Beschuldigte sich während des Einbruchversuchs befunden habe. Folglich ist betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten zumindest erstellt, dass dieser sich rollenteilig als Aufpasser beteiligt hat. Aufgrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, mit welchen er seine Beteiligung eingestanden hat, sowie der sich damit im Kerngehalt deckenden Aussagen der Zeugen, ist die Täterschaft des Beschuldigten -9- am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 am Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ im Sinne der Mittäterschaft erstellt. Nachdem der angeklagte Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erstellt ist, kann offenbleiben, ob die Einvernahmen des Beschuldigten vom 29. Oktober 2021, von C._____, E._____, F._____ und D._____ vom 28. Juli 2021 sowie von C._____ vom 11. Oktober 2021 verwertbar sind, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter einzugehen ist. 1.5. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte als Mittäter zusammen mit C._____, E._____, F._____ und D._____ zur betroffenen Liegenschaft in Z._____ begeben hat, um das dort vermutete Geld in nicht unerheblichem Umfang erbeuten zu können. Nachdem es ihnen jedoch nicht gelungen ist, in das Terrassenhaus einzudringen, ist es bei einem Diebstahlsversuch gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 268; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 4) erscheint er nicht bloss als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB. Auch wenn er vor Ort bloss «Schmiere» gestanden ist, war er doch zweifellos massgeblich an der Entschlussfassung beteiligt und hatte sich mit dem entsprechenden Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht zusammen mit C._____, E._____, F._____ und D._____ zur Begehung des Einbruchdiebstahls nach Z._____ begeben. Mithin steht er bereits aufgrund seiner Mitwirkung bei der gemeinsamen Entschlussfassung als Hauptbeteiligter im Sinne der Mittäterschaft da. Dass er sodann nicht eigenhändig versucht hat, in die Liegenschaft einzudringen, sondern rollenteilig «Schmiere» gestanden ist, lässt seine Mittäterschaft nicht zur blossen Gehilfenschaft werden, zumal er – wie die anderen Mittäter – mit einem gleichen Anteil an der Deliktsbeute partizipiert hätte und die anderen Mittäter beim plötzlichen Auftauchen der Polizei auch tatsächlich gewarnt hat. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte vor Ort plötzlich umentschieden und mit dem Einbruchsdiebstahl nichts mehr hätte zu tun haben wollen oder dass es sich beim Handeln der anderen Mittäter vor Ort um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handeln würde. Damit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge der anderen Mittäter dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit C._____, E._____, F._____ und D._____ begangenen) versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 10 - 2. Sachbeschädigung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen und dies damit begründet, dass dieser die Glasscheibe nicht beschädigt habe, da er sich nicht einmal in Sichtweite des Eingangsbereichs befunden habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 2.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 28. Juli 2021 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr beim Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ Schmiere gestanden habe, als C._____, D._____, E._____ und F._____ während des Versuchs, in diese Liegenschaft einzudringen, auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt hätten, wodurch diese zerbrochen sei und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden sei. Dies habe der Beschuldigte gewollt, da er am Vortag zusammen mit den vorgenannten Personen den Entschluss gefasst habe, in das Terrassenhaus einzubrechen (Anklageziffer 1 der Zusatzanklage). 2.3. Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der u.a. ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Das Strafantragsrecht steht jedem zu, der ein geschütztes Interesse am Gebrauch der Sache hat (BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGE 116 IV 143 E. 2b). 2.4. Das Obergericht erachtet den Sachverhalt der Anklageziffer 1 der Zusatzanklage, welcher zugleich den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den versuchten Hausfriedensbruch betrifft, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen zum versuchten Diebstahl verwiesen werden. A._____, Eigentümer des betroffenen Terrassenhauses, hat am 2. August 2021 rechtsgültig Strafantrag gestellt (ST.2021.2607 UA act. 97; 424). Zweifellos ist der Beschuldigte auch hinsichtlich der zum Zwecke des Diebstahls begangenen Sachbeschädigung als Mittäter zu qualifizieren, konnte bei der gemeinsamen Entschlussfassung doch nicht davon - 11 - ausgegangen werden, eine unverschlossene Liegenschaft vorzufinden. Dass es ihm in erster Linie darum ging, zusammen mit den anderen Mittätern Bargeld zu entwenden, welches sie im Terrassenhaus vermuteten, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Sachbeschädigung) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Diebstahl von Geld) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Sachbeschädigung braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Auch liegt kein Exzess der anderen Mittäter vor. Vielmehr hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sich die anderen Mittäter – während er Schmiere stand – nötigenfalls auch durch Aufbrechen einer Türe oder eines Fensters Zutritt zur Liegenschaft verschaffen würden. Somit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangene Sachbeschädigung der anderen Mittäter dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit C._____, E._____, F._____ und D._____ begangenen) Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Versuchter Hausfriedensbruch 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Hausfriedensbruchs freigesprochen und dies damit begründet, dass der Beschuldigte keinen Tatentschluss gehabt habe, in das Haus einzudringen (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.5.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 3.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 28. Juli 2021 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr beim Terrassenhaus am T-weg […] in Z._____ Schmiere gestanden habe, während C._____, D._____, E._____ und F._____ versucht hätten, in die vorgenannte Liegenschaft einzudringen. Aufgrund des Erscheinens der herbeigerufenen Polizei hätten sie alle die Flucht ergriffen. Der Beschuldigte habe am Vortag zusammen mit den - 12 - vorgenannten Personen den Entschluss gefasst, in das Terrassenhaus einzubrechen (Anklageziffer 1 der Zusatzanklage). 3.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1; BGE 108 IV 33 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). 3.4. Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht den Sachverhalt der Anklageziffer 1 der Zusatzanklage, welcher zugleich den versuchten Diebstahl, die Sachbeschädigung und den versuchten Hausfriedensbruch umfasst, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen zum versuchten Diebstahl und zur Sachbeschädigung verwiesen werden. A._____, Eigentümer des betroffenen Terrassenhauses, hat am 2. August 2021 rechtsgültig Strafantrag gestellt (ST.2021.2607 UA act. 97; 424). Zweifellos ist der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Hausfriedensbruchs als Mittäter zu qualifizieren, ist es doch von Anfang an um einen Diebstahl in einer Liegenschaft gegangen und ist offensichtlich, dass dies gegen Willen des Inhabers des Hausrechts geschehen würde. Dass es ihm in erster Linie darum ging, in der Liegenschaft vermutetes Bargeld zu entwenden, und nicht darum, einen Hausfriedensbruch zu begehen, lässt seinen Vorsatz nicht entfallen (siehe dazu oben). Sodann lässt der Umstand, dass er nicht selber in die Liegenschaft hat eindringen wollen, sondern «Schmiere» gestanden ist, seine Mittäterschaft auch hinsichtlich des versuchten Hausfriedensbruchs nicht entfallen. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen zum versuchten Diebstahl und zur Sachbeschädigung verwiesen werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich des (in Mittäterschaft mit C._____, E._____, F._____ und D._____ begangenen) versuchten Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 13 - 4. Unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren freigesprochen und dies damit begründet, dass die Einvernahme von H._____ nicht verwertbar sei, da diesbezüglich das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sei und sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt deshalb nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldigzusprechen (Berufungs- erklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 2). 4.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 zwei Mal zu nicht näher bekannten Zeitpunkten an der W-Strasse […] in Y._____ wissentlich und willentlich ohne medizinische Indikation H._____, geboren am tt.mm.2005, jeweils zwei Gramm Marihuana für je Fr. 20.00 verkauft habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass H._____ noch minderjährig sei (Anklageziffer 2 der Zusatzanklage). 4.3. Der unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG macht sich strafbar, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand mindestens Eventualvorsatz, wobei dieser auch das Wissen umfassen muss, dass das Angebot an eine unter 18 Jahre alte Person erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 1.3.2). 4.4. An seiner delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2022, anlässlich welcher er anwaltlich verteidigt war, hat der Beschuldigte eingestanden, H._____ zwei Mal bei der Schule in Y._____ Gramm Marihuana verkauft zu haben. Dafür habe er von H._____ jeweils Fr. 20.00 erhalten (ST.2021.2607 UA act. 322 f.). Die vorgenannte Einvernahme ist verwertbar, was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird (GA - 14 - act. 267; Berufungsantwort S. 4). Der Beschuldigte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anerkannt (ST.2021.2607 UA act. 327). Aufgrund des verwertbaren Geständnisses des Beschuldigten ist für das Obergericht erstellt, dass er H._____ zwei Mal 2 Gramm Marihuana verkauft hat. Ob die Einvernahme von H._____ vom 30. November 2021 verwertbar ist, kann folglich offenbleiben, da der Anklagesachverhalt bereits aufgrund des Eingeständnisses des Beschuldigten und der Tatsache, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt hat, erstellt ist. 4.5. Indem der Beschuldigte zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 zwei Mal ohne medizinische Indikation dem minderjährigen H._____, jeweils zwei Gramm Marihuana für je Fr. 20.00 verkauft hat, hat er den objektiven Tatbestand der unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG mehrfach erfüllt. Der Beschuldigte macht zurecht nicht geltend, das Alter von H._____ nicht gekannt zu haben. So wusste er, dass H._____, welchen er denn auch vor der Schule traf, minderjährig war, und handelte im Wissen und mit dem Willen, einer Person unter 18 Jahren unbefugt Marihuana zu verkaufen. Folglich handelte der Beschuldigte jeweils vorsätzlich, weshalb er den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG schuldig gemacht. 5. Mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln freigesprochen und dies damit begründet, dass sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen allein anhand der Strafanzeige vom 17. Februar 2022 nicht erstellen lasse (vorinstanzliches Urteil E. 6.5.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). Der Beschuldigte dagegen beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungs- antwort S. 2). - 15 - 5.2. Die Zusatzanklage wirft dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht zu haben, indem er am 27. Juli 2021 zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr an der P-Strasse […] in Z._____ wissentlich und willentlich ca. 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain und einen Joint mit ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert habe. Weiter habe er am 16. September 2021 um ca. 23.30 Uhr an seinem Wohnort an der P- Strasse […] in Y._____ wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Marihuana und zwischen dem 28. Juli 2021 und dem 11. Januar 2022 an nicht näher benannter Örtlichkeit monatlich ca. 30 bis 40 Gramm Cannabis konsumiert (Anklageziffer 3 der Zusatzanklage). 5.3. Des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner verwertbaren Einvernahme vom 12. Januar 2022 (vgl. E. 4.4) eingestanden, bereits seit langem mehrmals wöchentlich Cannabis zu konsumieren, wobei er monatlich ca. 30 bis 40 Gramm konsumiere (ST.2021.2607 UA act. 324). Aufgrund des verwertbaren Geständnisses des Beschuldigten ist der Anklagesachverhalt diesbezüglich erstellt. Betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Konsum einer unbekannten Menge Marihuana am 16. September 2021 befindet sich in den Akten einzig die am 24. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erstattete Strafanzeige der Polizei X._____ sowie der dazugehörige Bussenzettel vom 17. September 2021 (ST.2021.2607 UA act. 445 f.). Es ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass aus dem Bussenzettel nicht hervorgeht, welche Betäubungsmittel der Beschuldigte konsumiert haben soll. Es ist folglich nicht erstellt, dass er am 16. September 2021 Marihuana konsumiert hat, weshalb er diesbezüglich vom Vorwurf des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln freizusprechen ist. Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Juli 2021 (ST.2021.2607 UA act. 243), dessen Verwertbarkeit er nicht bestreitet (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 3), als auch an der Berufungsverhandlung und damit mehrmals eingestanden, am 27. Juli 2021 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain sowie einen Joint mit ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert zu haben (Protokoll - 16 - Berufungsverhandlung S. 36), weshalb der diesbezügliche Anklage- sachverhalt erstellt ist. 5.5. Indem der Beschuldigte am 27. Juli 2021 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain und einen Joint mit ca. 0.5 Gramm Marihuana sowie zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 monatlich ca. 30 bis 40 Gramm Cannabis wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich unbefugt konsumiert hat, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln mehrfach erfüllt. 5.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana am 16. September 2021 freizusprechen. Betreffend die Vorwürfe des Konsums von 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain und ca. 0.5 Gramm Marihuana am 27. Juli 2021 sowie des monatlichen Konsums von ca. 30 bis 40 Gramm Cannabis zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 ist er dagegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldigzusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit in diesem Punkt als teilweise begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG, der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die - 17 - Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird, wenn – wie vorliegend – kein den ordentlichen Strafrahmen unter- schreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe bestraft. Der Diebstahl sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und die unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er am 28. Juni 2016 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Sachbeschädigung und mehrfachen Diebstahls zu einem teilbedingten Freiheitsentzug von 50 Tagen mit einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 wurde er wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'700.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Mai 2019 wegen versuchter Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Die drei weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. November 2019 wurde der Beschuldigte wegen Beschimpfung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Mai 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. März 2023 wegen Diebstahls - 18 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Zwar hat der Beschuldigte durch seine wiederholte Tatbegehung ein nicht unerhebliches Mass an Ungerührtheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den bisher ausgesprochenen Strafen offenbart. Er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen für Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität ausgesprochen worden sind und sich damit einhergehend noch im Bagatellbereich befunden haben (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es kann deshalb (knapp) noch nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei denjenigen Straftaten, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, ist somit dort, wo die Schwere des Verschuldens es zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen sind von Gesetzes wegen Bussen auszusprechen. 6.4. 6.4.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, als konkret schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Beschuldigte hat 500 Gramm Amphetamin (61.3 Gramm reiner Wirkstoff) von einer unbekannten Person erworben und dieses anschliessend I._____ zu einem Preis von Fr. 2'125.00 verkauft. Bei Amphetamin handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des reinen - 19 - Wirkstoffs liegt mit 61.3 Gramm mehr als anderthalb Mal so hoch wie der Grenzwert von 36 Gramm für einen mengenmässig schweren Fall (BGE 145 IV 312 Regeste). Diese Wirkstoffmenge ist nicht zu bagatellisieren. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Ener- gie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus- geht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tat- vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat er auch nicht aus einer finanziellen Not heraus gehandelt, nachdem er im Tatzeitraum Sozialhilfe bezogen hat (SST.2020.2707 UA act. 78; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Er hat zwar eingestandenermassen immer wieder Betäubungsmittel konsumiert. In seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war er hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber offensichtlich nicht eingeschränkt. Da er Sozialhilfe bezogen hat, steht fest, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz höchstens in einem untergeordneten Rahmen zur Finanzierung des eigenen Konsums beigetragen hat, womit eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausscheidet. Mithin verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungs- mittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, für welchen aufgrund der Schwere des - 20 - Verschuldens eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat in Mittäterschaft mit C._____, D._____, E._____ und F._____ versucht, Bargeld in erhoffter Höhe von mindestens mehreren Tausend Franken aus einem Terrassenhaus in Z._____ zu entwenden. Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Auch wenn gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Mittäter im Dunkeln bleibt, welchen Bargeldbetrag sie genau zu erbeuten erhofften, so steht doch ausser Frage, dass es sich dabei um einen Betrag von mehreren Tausend Franken pro Täter gehandelt haben muss. Es liegt denn auch komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich die Mittäter zusammen auf den Weg nach Z._____ zu einem ihnen zumindest teilweise unbekannten Terrassenhaus gemacht hätten, wenn sie sich nicht einen sehr erheblichen Geldbetrag erhofft hätten. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des vollendeten Diebstahls von einem auf den Beschuldigten entfallenden erhofften Deliktsanteil im unteren fünfstelligen Bereich und damit einem erheblichen Taterfolg auszugehen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte und seine Mittäter haben nicht aus einer spontanen Idee oder Gelegenheit heraus gehandelt, sondern sich – mutmasslich aufgrund eines Tipps – ganz bewusst dazu entschieden, sich nach Z._____ zu einem Terrassenhaus, wo sie einen erheblichen Geldbetrag vermuteten, zu begeben, um dort einen Diebstahl zu begehen. Sie sind sodann zwar nicht besonders raffiniert, jedoch planmässig und mit einem nicht zu bagatellisierenden Mass an krimineller Energie vorgegangen. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich des Diebstahls - 21 - verfügte, zu berücksichtigen. So befand er sich im Tatzeitpunkt nicht in einer von ihm subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation, ist eine solche doch weder ersichtlich noch wurde dies durch ihn geltend gemacht. Vielmehr hat er mit dem Diebstahl beabsichtigt, den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg, um an Geld zu kommen, gewählt. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten (vgl. die in E. 6.4.1 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insgesamt wäre für den vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem knapp nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte und dessen Mittäter wurden von der Polizei überrascht, als sie versuchten, zum Zweck des Diebstahls in das Terrassenhaus einzudringen. Aufgrund dessen haben sowohl der Beschuldigte als auch dessen Mittäter, deren Verhalten der Beschuldigte sich anrechnen lassen muss, von ihrem Vorhaben abgelassen und sind geflüchtet. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung des Diebstahls ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 3 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Diebstahl in keinem Zusammenhang zur bereits abgehandelten qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Entsprechend schwer wiegt deshalb der Gesamtschuldbeitrag. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den versuchten Diebstahl eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate auf 28 Monate. 6.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen, mit denen der Beschuldigte unter anderem zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. E. 6.3), straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile - 22 - 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Im Rahmen des Nachtatverhaltens wirken sich sodann die seit der Tatbegehung ergangenen, rechtskräftigen Verurteilungen negativ aus (siehe dazu oben). Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Berufung nicht angefochten. Dies lässt auf eine gewisse, wenn auch späte Einsicht schliessen, hatte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch noch bestritten, I._____ Amphetamin verkauft zu haben (GA act. 206). Was seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl vom 28. Juli 2021 betrifft, so hat er seine Beteiligung daran erst anlässlich der Berufungsverhandlung und somit einem sehr späten Zeitpunkt eingestanden. Er hat allerdings nur zugegeben, was aufgrund der Zeugenaussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin auf der Hand gelegen hat. Relativierend wirkt sich auch aus, dass er seine Rolle erheblich bagatellisiert hat, indem er geltend gemacht hat, lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter gehandelt zu haben. Dennoch haben der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkannt und seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl eingestanden hat, schliesslich zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter, dessen Reue über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zugutekommt, ist unter den vorliegenden Umständen jedoch ausgeschlossen. Der heute 25-jährige, kinderlose und ledige Beschuldigte ist aktuell im Nebenerwerb bei der O AG._____ AG arbeitstätig, wobei er im Stundenlohn mit monatlich ca. Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 entschädigt wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Entgegen seinem Vorbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39) ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere Person in seiner Situation. - 23 - Insgesamt rechtfertigt es sich knapp, die Täterkomponente nicht negativ, sondern neutral zu berücksichtigen. 6.4.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn nicht der vollumfängliche Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte verfügt über drei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe E. 6.3). Weder ein teilbedingter Freiheitsentzug von 50 Tagen nach Jugendstrafprozessrecht noch die beiden unbedingten Geldstrafen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil hat der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nunmehr sogar deutlich schwerere Straftaten begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und somit zu einem späten Zeitpunkt geständig war. Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose deshalb nur deshalb knapp nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte – bis auf den Freiheitsentzug nach Jugendstrafprozessrecht – noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und zudem die neu auszufällende Geldstrafe (siehe dazu unten) unbedingt auszusprechen ist. Infolge der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 16 Monate festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraus- setzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Die Probezeit ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 24 - 6.4.6. Die vorläufigen Festnahmen vom 15. Januar 2021 (ST.2020.2707 UA act. 68) und vom 28. Juli 2021 bis 29. Juli 2021 (ST.2021.2607 UA act. 99; 425) von insgesamt 3 Tagen sind gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.5. 6.5.1. Für die nicht qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, die Sachbeschädigung, den versuchten Hausfriedensbruch und die mehrfache unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ist aufgrund des jeweiligen Verschuldens eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen. 6.5.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG als konkret schwerstes Delikt, welches mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat 8.6 Gramm MDMA (Ecstasy) von einer unbekannten Person erworben und dieses anschliessend I._____ zu einem Preis von Fr. 150.00 verkauft. Auch wenn Ecstasy nicht geeignet ist, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen und deshalb die Annahme eines mengenmässig schweren Falles ausscheidet (BGE 125 IV 90 Regeste), so handelt es sich bei Ecstasy doch nicht um eine harmlose Droge. Insbesondere der regelmässige, in grossen Mengen und/oder zusammen mit anderen Substanzen erfolgte Konsum durch sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindliche Jugendliche und junge Erwachsene kann zu physischen und psychischen Störungen führen. Bei 8.6 Gramm handelt es sich jedoch um eine vergleichsweise noch kleine Drogenmenge, weshalb das Verschulden entsprechend leicht wiegt. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tat- bestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für den Kauf und Verkauf sind nicht bekannt. Jedoch steht fest, dass er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 - 25 - BetmG erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 6.5.3. Diese Einsatzgeldstrafe ist für die vom Beschuldigten in Mittäterschaft begangene Sachbeschädigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 144 StGB). Die Mittäter des Beschuldigten, C._____, D._____, E._____ und F._____, deren Verhalten der Beschuldigte sich anrechnen lassen muss, haben während des Versuchs, zum Zweck des Diebstahls von Bargeld, in das Terrassenhaus in Z._____ einzudringen auf die Glasfensterfront neben der Eingangstüre eingewirkt, wodurch diese zerbrochen und ein Sachschaden von ca. Fr. 1'500.00 entstanden ist. Dieser liegt zwar deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme einer noch geringfügigen Sachbeschädigung (vgl. BGE 142 IV 129), jedoch ebenso deutlich unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines hohen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Mithin ist – ohne den Sachschaden zu bagatellisieren – von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang zur vorgängig abgehandelten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Die Geldstrafe ist für die Sachbeschädigung angemessen um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen. 6.5.4. Die Geldstrafe wäre an sich für die weiteren Delikte, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie unter neutraler Berücksichtigung der - 26 - Täterkomponente (siehe dazu oben), angemessen zu erhöhen. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 6.5.5. Der Beschuldigte hat sämtliche mit vorliegendem Urteil mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Handelt es sich – wie vorliegend – bei einer der neu zu beurteilenden Taten um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bildet die neue Strafe – so wie vorliegend – eine Gesamtstrafe, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zugrundeliegende Straftat steht in keinem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Entsprechend hoch ist bei der Asperation der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Geldstrafe von 180 Tages- sätzen ist – unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt – um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 20 Tagessätzen) angemessen auf eine gedankliche Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 22. September 2021 von 160 Tagessätzen ergibt. 6.5.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die - 27 - Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung angegeben, durch seine Arbeitstätigkeit, für welche er im Stundenlohn entschädigt wird, monatlich zwischen Fr. 300.00 und Fr. 400.00 zu verdienen. Eine weitere Arbeitsstelle habe er aktuell nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine weitere Reduktion von 20 % angezeigt. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 6.5.7. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB verlangt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Gesamtgeldstrafe aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, mit welchen er u.a. zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. E. 6.3) und der Tatsache, dass er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe (siehe dazu oben) u.a. nur deshalb teilbedingt hat ausgesprochen werden können, weil die Geldstrafe zu vollziehen ist. 6.6. 6.6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt weiter die Erhöhung der vorinstanzlich auf Fr. 500.00 festgelegten Busse auf Fr. 700.00 (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte hat zwischen dem 28. Juli 2021 und 11. Januar 2022 und somit während beinahe fünfeinhalb Monaten Cannabis konsumiert, wobei sein monatlicher Konsum bei ca. 30 bis 40 Gramm Cannabis lag. Weiter hat er zwischen dem 27. Oktober 2019 und dem 16. April 2021 Amphetamin in unbekannter Menge zum Eigenkonsum erworben und besessen sowie täglich Marihuana in einer unbekannten Menge konsumiert. Schliesslich hat er am 27. Juli 2021 ca. 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain sowie einen Joint mit ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit - 28 - einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der über mehrere Monate hinweg täglich ca. ein Gramm Cannabis sowie Marihuana in unbekannter Menge, an einem Tag ca. 0.2 Gramm Amphetamin, ca. 0.3 Gramm Kokain sowie ca. 0.5 Gramm Marihuana konsumiert und sodann über beinahe anderthalb Jahre Amphetamin in unbekannter Menge zum Eigenkonsum erworben und besessen hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird. Nach dem Gesagten erscheint für die zahlreichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, auch unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 angemessen. 6.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), sowie unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 StGB, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens drei Monate beträgt, auf 90 Tage festzulegen. 6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'600.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie dringt mit ihren Anträgen nur insofern nicht durch, als der Beschuldigte betreffend ein Dossier der Zusatzanklage vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen und – anstelle der von ihr beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zusätzlich zu einer als Zusatzstrafe auszufällenden unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 ausgesprochen wird. Es handelt sich beim Freispruch jedoch um einen untergeordneten Punkt und hinsichtlich der - 29 - ausgefällten Strafe ist die Abweichung zum Antrag der Staatsanwaltschaft gering, zumal dem Gericht bei der Strafzumessung ein grosses Ermessen zukommt. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt grösstenteils. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO; § 18 VKD). 7.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die amtliche Verteidigerin – ohne die Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 5.66 Stunden à Fr. 200.00 und von 7.66 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und erklärt hat und den sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen als überhöht und ist zu kürzen. In der Kostennote macht die amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der aufgeführte Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und die diesbezüglichen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Vorliegend hat der Beschuldigte die Berufung weder angemeldet noch erklärt. Im Berufungsverfahren kann deshalb nur der Aufwand ab Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 0.83 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Für das Studium der Berufungserklärung wird ein Aufwand von 0.33 Stunden geltend gemacht. Nachdem es sich dabei um - 30 - eine blosse Berufungserklärung handelt, welche einzig die Anträge, nicht jedoch eine Begründung enthält, erweist sich dieser geltend gemachte Aufwand als deutlich überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 0.08 Stunden für die Lektüre der Berufungserklärung. Für das Verfassen der vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteten Berufungsantwort wird ein Aufwand von 2.50 Stunden und für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. das Verfassen des Plädoyers ein solcher von 3 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten notwendig waren, als überhöht. Grundsätzlich konnte sich der Beschuldigte darauf beschränken, seine bisherige Strategie, die vorinstanzlich zu Freisprüchen geführt hatte, beizubehalten und in erster Linie Stellung zu neuen Vorbringen zu nehmen, zumal die amtliche Verteidigerin mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und vorliegend keine neue Strategie verfolgt und teilweise dieselben Argumente wiederholt wurden. An der Berufungsverhandlung war eine Befragung der Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ sowie des Beschuldigten vorgesehen, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 1.50 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort sowie einen solchen von 2 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung als angemessen. Sodann macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von insgesamt 1.92 Stunden im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Zweiteilung des Verfahrens geltend. Nachdem auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.2), erweist sich dieser Aufwand als schlichtweg unnötig, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Schliesslich ist ein Aufwand von 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 3.58 Stunden à Fr. 200.00 und 8.74 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf aufgerundet Fr. 3'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 31 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird betreffend das Dossier 16. September 2021 der Zusatzanklage vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freigesprochen. Weiter wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend die Anklagedossiers 18. März 2019 bis 26. Oktober 2019 eingestellt. Diese untergeordneten Vorwürfe standen jedoch in einem engen Zusammenhang zu den weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in denen es betr. Marihuana und Amphetamin zu Schuldsprüchen gekommen ist. Es sind denn hinsichtlich der Vorwürfe, in welcher ein Freispruch bzw. Einstellungen erfolgt sind, denn auch keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entstanden. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 7'151.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'133.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 7.4. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von Fr. 10'321.20 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb er seine vorinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist. - 32 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage Dossiers 18. März 2019 bis 26. Oktober 2019) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zusatzanklage Dossier 16. September 2021) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [in Rechtskraft erwachsen]; - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren gemäss Art. 19bis BetmG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage Dossier 27. Oktober 2019 bis 16. April 2021; Zusatzanklage Dossiers 27. Juli 2021 und 28. Juli 2021 bis 11. Januar 2022) [betreffend Anklage Dossier 27. Oktober 2019 bis 16. April 2021 in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 34 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 33 - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'600.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (vorläufige Festnahmen vom 15. Januar 2021 sowie 28. Juli 2021 bis 29. Juli 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: - 500 Gramm Amphetamin - 8.6 Gramm MDMA - ca. 3.75 Gramm Marihuana (1 Minigrip) - ca. 0.91 Gramm Marihuana (1 Minigrip) - 0.2 Gramm Amphetamin - 2 Joints Marihuana - 2 Feinwaagen - ungebrauchte leere Minigrips Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Tablet […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Micro SD-Karte […] - 2 Ladekabel […] - 2 Couverts […] - 1 Einkaufsliste - 34 - Werden die Gegenstände – soweit sie nicht bereits von der Vorinstanz herausgegeben worden sind – nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'151.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'133.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'321.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Privatkläger A._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 35 - Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset