zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden ihr zu ¾ mit Fr. 1'875.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'270.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 20 -