6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. 1.2. Die Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022