__ auf insgesamt Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 17 VKD), womit der von der Beschuldigten zu tragende Kostenanteil Fr. 2'000.00 beträgt. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'127.80 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 19 -