Die Beschuldigte wird vorliegend wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch auch wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Da jedoch ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, mithin der Tatvorwurf der falschen Anschuldigung keiner zusätzlichen Untersuchungshandlungen bedurfte, sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind für die gemeinsam geführten Strafverfahren der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ auf insgesamt Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 418 Abs. 1 StPO;